Drittes BMF-Schreiben zur E-Rechnung: was seit 15. Oktober 2026 gilt

Das BMF hat am 15.10.2026 sein drittes Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht: Schonfrist bis Jahresende, Pflichtangaben im XML, Korrekturen als E-Rechnung, Erleichterungen für Bau bis 2030.

Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2026 ein drittes amtliches Schreiben zur E-Rechnung herausgegeben — wie schon die Schreiben von 2024 und 2025 an einem 15. Oktober. Es bündelt Klarstellungen, die das BMF seit Februar nur in Antworten an Verbände gegeben hatte, passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an und setzt eine Schonfrist bis zum Jahresende. Elf Wochen vor dem 1. Januar 2027 ist das der Stand, nach dem Rechnungen ab dem Jahreswechsel geprüft werden.

Stand: 16. Oktober 2026. Schreiben des BMF vom 15.10.2026, GZ III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, „Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“. Die Einzelheiten unten folgen den ersten Auswertungen in der Fachpresse; maßgeblich ist der Wortlaut des Schreibens auf der Website des BMF.

Was das Schreiben ist

Seit Februar 2026 hatte das BMF mehrere Fragen in Schreiben an einzelne Verbände beantwortet — aus Handwerk, Industrie und Energiewirtschaft, etwa zur Bauabrechnung, zu Rechnungskorrekturen und zur Pflicht ab 2027. Amtlich veröffentlicht war davon nichts, verlassen konnte man sich darauf nur bedingt. Das neue Schreiben fasst die wesentlichen Punkte zusammen, trifft weitere Festlegungen und übernimmt sie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es gilt für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024; die gesetzlichen Übergangsregeln bis Ende 2026 und Ende 2027 bleiben unberührt — wer wann ausstellen muss, steht in E-Rechnungspflicht 2027.

Schonfrist bis 31. Dezember 2026

Eine E-Rechnung, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt wird und den Schreiben von 2024 und 2025 entspricht, aber noch nicht den zusätzlichen Vorgaben vom 15. Oktober 2026, beanstandet die Finanzverwaltung nicht — ausdrücklich auch beim Vorsteuerabzug des Empfängers. Praktisch heißt das: Bis zum Jahresende umstellen, ab 2027 gilt der neue Stand ohne Nachsicht.

Die wichtigsten Punkte

Alle Pflichtangaben gehören ins XML

Die Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG müssen im strukturierten Teil stehen; für die Zuordnung verweist die Verwaltung auf die Tabellen von KoSIT und FeRD. Die Leistungsbeschreibung muss die steuerliche Beurteilung erlauben — ein bloßer Verweis auf einen Vertrag reicht nicht, ebenso wenig der Hinweis auf Informationen in einer unstrukturierten Anlage. Was darüber hinausgeht, etwa Stundennachweise, darf als eingebetteter Anhang mitreisen. Die sichtbare PDF-Seite einer ZUGFeRD-Rechnung zählt dabei nicht: maßgeblich ist das XML.

Korrekturen nur noch als E-Rechnung

Musste die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung sein, muss es auch die Berichtigung sein — mit dem Rechnungstyp für eine Korrektur (in der Codeliste der EN 16931 ist das 384) und eindeutigem Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Eine bestimmte Technik — Ersatz-, Differenz- oder Stornorechnung — schreibt das BMF nicht vor. Die alte „Rotstift-Methode“, bei der der Empfänger Fehler auf dem Papier anstreicht und der Aussteller zustimmt, funktioniert nur noch bei sonstigen Rechnungen. Der Empfänger kann eine E-Rechnung auch per Gutschrift berichtigen, wenn das vereinbart ist und die Gutschrift die ursprüngliche Rechnung eindeutig benennt. Wo Gutschrift und Korrekturrechnung im XML stehen, zeigt Aufbau des XML.

Prüfen ist Hilfe, keine Bedingung

Die Validierung ist keine rechtliche Voraussetzung dafür, dass eine E-Rechnung gültig ist, sondern ein Mittel, die formalen Anforderungen nachzuweisen. Ein eigenes staatliches Prüfwerkzeug wird es nicht geben, Anbieter empfiehlt das BMF nicht. Bei den Fehlerarten bleibt es bei der Linie von 2025: Ein Geschäftsregelfehler ist umsatzsteuerlich nur dann von Belang, wenn er eine Pflichtangabe betrifft.

Bau und Anzahlungen: Erleichterungen bis Mitte 2030

Bei Bauleistungen darf der strukturierte Teil bis zum 30. Juni 2030 nur Summen je Gewerk enthalten, wenn eine lesbare Anlage die Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis enthält und das XML ausdrücklich darauf verweist. Für Schlussrechnungen nach Anzahlungen akzeptiert die Verwaltung bis zum selben Datum, die vorab gezahlten Beträge als Summe abzuziehen und die Einzelheiten im Bemerkungsfeld oder in einem eingebetteten Anhang aufzuführen.

Wenn der Aussteller nicht wusste, dass der Kunde Unternehmer ist

Die Pflicht besteht nur gegenüber Unternehmern, die für ihr Unternehmen einkaufen. Konnte der Aussteller das auch bei ordentlicher Sorgfalt nicht erkennen, wird eine fehlende E-Rechnung nicht beanstandet. Bei Dauerverträgen genügt die Prüfung bei Vertragsbeginn oder bei einer Änderung.

Was jetzt zu tun ist

  1. Leistungsbeschreibungen durchsehen. Steht irgendwo nur „gemäß Vertrag Nr. …“, gehört bis Jahresende eine echte Beschreibung ins XML.
  2. Den Korrekturweg festlegen. Wer ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss, braucht auch für Berichtigungen eine Software, die Typ 384 mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung erzeugt.
  3. Prüfberichte aufbewahren. Die Validierung ist keine Bedingung, aber der einfachste Nachweis, dass Format und Pflichtangaben stimmen — mehr dazu in Validierung von E-Rechnungen.
  4. Im Bau die Anlage einplanen. Gewerkesummen im XML, Leistungsverzeichnis lesbar daneben, Verweis im XML.
  5. Einzelfälle mit der Steuerberatung klären. Das Schreiben ist lang, und die Fachpresse liest es nicht in jedem Punkt gleich.

Häufige Fragen

Muss ich Rechnungen, die ich 2026 ausgestellt habe, neu schreiben?

Nein. E-Rechnungen, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt werden und den Schreiben von 2024 und 2025 entsprechen, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, auch nicht beim Vorsteuerabzug.

Ändert das Schreiben die Fristen für 2027 und 2028?

Nein. Die Übergangsregeln stehen im Gesetz (§ 27 Abs. 38 UStG) und bleiben, wie sie sind: ab 2027 Pflicht zur Ausstellung bei mehr als 800 000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle.

Ist eine Rechnung ungültig, wenn der Validator einen Fehler meldet?

Nicht automatisch. Die Validierung ist keine rechtliche Voraussetzung. Ein Formatfehler nimmt der Datei allerdings den Status einer E-Rechnung, und ein Geschäftsregelfehler zählt, wenn er eine Pflichtangabe betrifft.

Kann E-Rechnung Pro Korrekturrechnungen erstellen?

Das Formular stellt gewöhnliche Rechnungen aus. Laden Sie eine gedruckte Korrektur- oder Stornorechnung in den Konverter, übernimmt er Typ 384 und die Nummer der ursprünglichen Rechnung, soweit sie auf dem Beleg steht.

Kurz zusammengefasst

  • Drittes amtliches BMF-Schreiben zur E-Rechnung vom 15. Oktober 2026, mit Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
  • Schonfrist: E-Rechnungen bis 31. Dezember 2026 nach altem Stand werden nicht beanstandet.
  • Alle Pflichtangaben ins XML, kein bloßer Vertragsverweis; Korrekturen einer E-Rechnung wieder als E-Rechnung.
  • Validierung ist Nachweis, keine Bedingung; Erleichterungen für Bau und Anzahlungen bis 30. Juni 2030.

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Auf dem geltenden Standard aufgebaut

E-Rechnung Pro erzeugt und prüft Dokumente nach EN 16931:2017 — der Fassung, auf der ZUGFeRD 2.x und Factur-X heute beruhen. Die Revision EN 16931-1:2026 verfolgen wir und unterstützen sie, sobald die Formate sie übernehmen.

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