E-Rechnungspflicht 2027: Handwerk fordert Aufschub auf 2028 — was gilt

ZDH und Handwerkskammern fordern, die E-Rechnungspflicht ab 2027 um ein Jahr zu verschieben. Das Gesetz ist unverändert. Was gefordert wird, was gilt und wie Betriebe jetzt planen.

Zehn Wochen vor dem 1. Januar 2027 werden die Rufe nach einem Aufschub lauter: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks will die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen um ein Jahr verschieben, regionale Handwerkskammern und -tage schließen sich an, zuletzt in dieser Woche der Sächsische Handwerkstag. Am Gesetz hat sich bisher nichts geändert. Was gefordert wird, was gilt und wie man jetzt plant.

Stand: 17. Oktober 2026. Die Fristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Einen Gesetzentwurf, der sie ändert, kennen wir nicht. Ändert sich das, aktualisieren wir diese Meldung.

Was das Handwerk fordert

Der ZDH hat am 22. Juni 2026 vorgeschlagen, die Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800 000 € Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verschieben — Leitsatz: „Erst Spielregeln festlegen, dann starten“. Die Begründung:

  • Die Norm war noch nicht fertig. Gefordert wurde eine B2B-taugliche Fassung der EN 16931 und eine verbindliche Zuordnung der umsatzsteuerlichen Pflichtangaben zu den Feldern der E-Rechnung. Ohne sie legten Softwarehersteller die Norm unterschiedlich aus.
  • Der Austausch klappt im Alltag noch nicht. An einer ZDH-Umfrage Anfang 2026 nahmen 1 926 Handwerksbetriebe teil; Empfang und Versand liefen „noch nicht reibungslos“. Genannt werden Rechnungen, die an der Prüfung scheitern, Prüfwerkzeuge von Absender und Empfänger mit unterschiedlichem Ergebnis und Hybridrechnungen, bei denen PDF und Datensatz voneinander abweichen.
  • Mehr Zeit zum Testen. Ein Jahr Aufschub gäbe Softwareherstellern Zeit für die neue Norm und den Betrieben eine Testphase, bevor Risiken beim Vorsteuerabzug greifen.

Was gilt

Solange das Gesetz nicht geändert wird, gilt es, wie es ist. Nach § 27 Abs. 38 UStG müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800 000 € lag, für Leistungen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen; alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Empfangen müssen alle schon seit 2025. Einzelheiten und die Falle bei Dezember-Leistungen stehen in E-Rechnungspflicht 2027.

Auch das jüngste BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 rührt an den Fristen nicht. Es gewährt eine Schonfrist bis Jahresende für die Inhalte von E-Rechnungen — nicht für die Pflicht selbst (Drittes BMF-Schreiben zur E-Rechnung).

Was von den Argumenten inzwischen erledigt ist

  • Die neue Norm ist erschienen — als EN 16931-1:2026, im Mai 2026 veröffentlicht. Die Formate ziehen aber erst nach: XRechnung 4.0 liegt als Vorabversion vor (XRechnung 4.0), für ZUGFeRD gibt es noch keinen Termin. Der Start 2027 läuft also auf der bisherigen Normfassung.
  • Pflichtangaben und Zuordnung hat das BMF-Schreiben vom 15. Oktober geregelt: Alle Pflichtangaben gehören ins XML, zugeordnet nach den Tabellen von KoSIT und FeRD.
  • Bau und Anzahlungen: Auf Initiative von ZDH und ZDB gibt es seit Februar Erleichterungen bis 30. Juni 2030 — Summen je Gewerk im XML, Aufschlüsselung in einer lesbaren Anlage.
  • Offen bleibt der Alltag: unterschiedliche Prüfergebnisse und abweichende Hybridrechnungen löst kein Schreiben. Das bleibt Sache der Software — und der Prüfung jeder eingehenden Rechnung.

Wie man jetzt plant

  1. Mit dem 1. Januar 2027 rechnen. Wer über 800 000 € liegt, plant so, als käme kein Aufschub. Ein späteres Gesetz kann nur entlasten.
  2. Die Schwelle prüfen. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz 2026; wer darunter bleibt, darf 2027 noch Papierrechnungen oder — mit Zustimmung des Empfängers — PDF-Rechnungen schreiben.
  3. Empfang testen, nicht nur Versand. Eingehende Rechnungen prüfen und Abweichungen mit dem Absender klären, bevor sie gebucht werden.
  4. Eine erste echte Rechnung ausstellen — eine ZUGFeRD-Rechnung im Profil EN 16931 genügt der deutschen Pflicht und lässt sich auch als PDF lesen.

Häufige Fragen

Wird die E-Rechnungspflicht auf 2028 verschoben?

Stand 17. Oktober 2026 nicht. Der ZDH und mehrere Handwerkskammern fordern es, das Gesetz (§ 27 Abs. 38 UStG) nennt aber weiter den 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800 000 € Vorjahresumsatz.

Wer könnte die Frist verschieben?

Nur der Gesetzgeber, durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Ein BMF-Schreiben kann Fristen aus dem Gesetz nicht verlängern.

Muss ich mit 750 000 € Umsatz 2027 E-Rechnungen schreiben?

Nein, wenn der Gesamtumsatz 2026 nicht über 800 000 € liegt: Dann dürfen Sie 2027 noch sonstige Rechnungen ausstellen, ab 2028 nicht mehr. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon jetzt.

Was ist, wenn meine Software zum 1. Januar nicht fertig ist?

Eine Ausnahme dafür sieht das Gesetz nicht vor. Eine Zwischenlösung ist, Rechnungen mit einem eigenständigen Werkzeug als ZUGFeRD-Datei zu erstellen, bis die Buchhaltungssoftware so weit ist.

Kurz zusammengefasst

  • Das Handwerk fordert, die Ausstellungspflicht vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verschieben.
  • Das Gesetz ist unverändert; ein Änderungsentwurf ist nicht bekannt, das BMF-Schreiben vom 15. Oktober lässt die Fristen stehen.
  • Ein Teil der Argumente ist inzwischen erledigt, die Probleme beim Austausch im Alltag sind es nicht.
  • Planen Sie mit Januar 2027 — und prüfen Sie eingehende Rechnungen.

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Auf dem geltenden Standard aufgebaut

E-Rechnung Pro erzeugt und prüft Dokumente nach EN 16931:2017 — der Fassung, auf der ZUGFeRD 2.x und Factur-X heute beruhen. Die Revision EN 16931-1:2026 verfolgen wir und unterstützen sie, sobald die Formate sie übernehmen.

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